Verurteilung von V+ Gesellschaften vor dem LG Paderborn

 

In einem gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Paderborn ist es der Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Frau Dr. Iris Ober gelungen, für einen Anleger die Beendigung einer Beteiligung an der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG zu erreichen sowie eine Verurteilung der Gründungsgesellschafterin des Fonds zur Erstattung der von dem Anleger in den Fonds erbrachten Einzahlungen in Höhe von 17.768,30 EUR.

Der Anleger war im Oktober 2009 im Zuge einer ihm gegenüber vorgenommenen fehlerhaften Beratung dazu veranlasst worden, seine Beteiligung an dem V+ Fonds mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 41.400,00 EUR zu erklären. Dieser Betrag sollte neben einer Starteinlage mit monatlichen Raten zu je 150,00 EUR erbracht werden. Kurze Zeit später zeichnete der Anleger eine weitere Beteiligung an dem Fonds, auf die er einmalig 2.000,00 EUR einzahlte. Insgesamt zahlte er auf beide Beteiligungen, für die eine Laufzeit bis zum 31.12.2035 vereinbart wurde, einen Betrag von 17.768,30 EUR.

Um das auf die Geldanlage einzuzahlende Kapital überhaupt zur Verfügung zu haben, hat der Anleger auf Empfehlung des Beraters hin bestehende Lebensversicherungen gekündigt und das ausgezahlte Guthaben in die Unternehmensbeteiligungen investiert.

Bei der Geldanlage handelte es sich um eine äußerst risikoreiche Beteiligung an einem sogenannten geschlossenen Fonds. Bei einer solchen Unternehmensbeteiligung bestehen erhebliche Risiken, die bis hin zum Totalverlust der eingezahlten Beträge führen können.

Ein erstaunlich eindeutiges Ergebnis hatte am Prozesstag die Vernehmung des damaligen Beraters. Die von dem Anleger in dem Prozess stets behauptete ihm gegenüber vorgenommene fehlerhafte Beratung beim Vertragsabschluss wurde vom Berater bestätigt. Die Befragung des damaligen Berater ergab, dass dieser trotz Kenntnis der vom Anleger verfolgten sicheren Anlagestrategie einen Abschluss der äußerst risikobehafteten Unternehmensbeteiligungen empfahl, ohne die dabei bestehenden Risiken offenzulegen. Zudem riet er zu einem Verkauf bestehender Lebensversicherungen, um die erforderlichen Startzahlungen aufzubringen. Der damalige Berater bestätigte im Zeugenstand, dem Anleger erklärt zu haben, dass er bei der Unternehmensbeteiligung, anders als bei einer Lebensversicherung, nicht nur am Ende Geld bekommen würde, sondern immer schon dann, wenn wieder einmal ein Unternehmen veräußert werden würde. Die Lebensversicherungen habe er schlecht geredet unter Verweis auf die das Versicherungsguthaben reduzierende Inflation. Demgegenüber sollten die Einzahlungen auf die Unternehmensbeteiligungen inflationssicher und auch mit der Erwartung regelmäßiger Auszahlungen angelegt werden.

Besonders interessant war auch die Aussage des Beraters, dass ihm in den Schulungen der V+ vermittelt worden war, dass es einen Totalverlust nicht geben könnte. Dabei ist ein Risiko des Totalverlusts ein bei dieser Art von Geldanlagen sich immer wieder realisierendes Risiko. Letztlich bestätigte der Berater noch außergewöhnlich ehrlich, dass er dem Anleger den Prospekt zu der Unternehmensbeteiligung nicht überreicht habe.

Vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussage wurde vom Landgericht Paderborn festgestellt, dass der Anleger wegen der ihm gegenüber vorgenommenen fehlerhaften Beratung ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beteiligungen besaß und zudem gegenüber den Gründungsgesellschaftern, die sich die Aussagen des Beraters zurechnen lassen mussten, einen Schadensersatzanspruch in Höhe der erbrachten Einzahlungen. Der Mandant der Rechtsanwälte Kraft, Geil & Kollegen hat die Schadensersatzzahlung bereits erhalten.

Die Fachanwälte der Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen empfehlen allen Betroffenen derartiger Fondsbeteiligungen, sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten, solche Beteiligungen zu beenden und Schadensersatz zu fordern, anwaltlich beraten zu lassen.

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