Hohe Zinsnachzahlung möglich

Prämiensparverträge waren in den Jahren vor der Jahrtausendwende ein Verkaufsschlager der Sparkassen. In diesen Verträgen und auch in verschiedenen Riester-Banksparplänen wurden rechtswidrige Zinsklauseln aufgenommen, wie der Bundesgerichtshof feststellte. Dies führte in der Regel dazu, dass Sparer zu wenig Zinsen ausgezahlt erhielten.

Der BGH urteilte, dass die Lücke, die durch die unwirksame Zinsklausel entstanden ist, durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist und es kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Banken gibt. Die Zinsanpassungen müssen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar sein. Dies erfordere die Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins und eine Festlegung der Dauer der Zinsperiode, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen muss (so schon BGH, Urteil vom 13.04.2010, AZ XI ZR 197/09 und zuletzt im März 2017 AZ XI ZR 508/15) Der BGH hat damit einer willkürlichen Zinsanpassung der Banken eine deutliche Absage erteilt.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat Anfang 2019 gegen die Sparkasse Leipzig, Sparkasse Zwickau und gegen die Erzgebirgssparkasse eine sogenannte Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht Dresden eingereicht, über die aber noch nicht entschieden worden ist. Im Durchschnitt hatte die Verbraucherzentrale errechnet, dass den Kunden jeweils 3.400 € pro Vertrag mehr zustünden. Anschließen können sich dort aber nur Kunden der genannten Sparkassen.

Im Februar 2020 äußerte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dass es ein Missstand sei, dass immer noch zahlreiche unwirksame Klauseln angewandt werden und dies ein Tatbestand sei, bei dem sie eingreifen kann. Bisher ist dies noch nicht geschehen, aber dies belegt, dass immer noch Bankkunden zu wenig Zinsen ausgezahlt werden.

Wir haben bereits zahlreiche Verträge verschiedener Sparkassen geprüft und unwirksame Zinsklauseln festgestellt. Je nach Vertrag ergaben sich erhebliche Zinsnachzahlungen von mehreren tausend Euro.

Rechtswidrige Kündigungen rückgängig machen

Verschiedene Sparkassen kündigen derzeit langfristige Prämiensparverträge mit der Folge, dass Kunden erhebliche Zinsverluste erleiden.

Die Sparkassen verweisen dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 ( Az. XI ZR 345/18), mit dem der Gerichtshof urteilte, dass Verträge ohne konkrete Laufzeit nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündbar seien. Nur in diesem besonderen Fall soll die Kündigung wirksam sein.

Kündigungen wurden jetzt aber auch von verschiedenen Sparkassen ausgesprochen, obwohl diese Voraussetzungen nicht vorlagen. So wurden Verträge gekündigt, die eine feste Laufzeit haben. Dazu hat sich der BGH gerade nicht geäußert. Das OLG Dresden (Az. 8 U 1770/18) urteilte, dass derartige Verträge nicht vor Ende der Laufzeit gekündigt werden dürfen. Gleiches gilt, wenn Besonderheiten in zeitlicher Hinsicht bei der Prämienstaffel vorliegen also z.B. die höchste Prämie vom 15. bis 99. Sparjahr garantiert wurde.(dazu LG Stendal, Az. 22 S 104/18) Besonderheiten können sich auch dadurch ergeben, dass Werbeflyer Vertragsbestandteil wurden und darin ergänzende Leistungsbeschreibungen zu finden sind, die eine Kündigung ausschließen (OLG Stuttgart Az. 9 U 31/15).

Es ist also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Kündigungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen, die der Bundesgerichtshofs als Bedingung für die Wirksamkeit angesehen hat. Ist die Kündigung unwirksam, ist die Sparkasse verpflichtet, den Vertrag mit den hohen Prämien fortzuführen bis zum Ende der Laufzeit.

Kosten
Eine Erstberatung in diesen Angelegenheiten kostet bei uns 100,- €. Bei einer Vertretung in der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit Ihrer Bank entstehen Anwaltskosten, deren Höhe sich in Abhängigkeit von den möglichen Zinsnachzahlungen ergibt. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so haben zunächst mit der Klage die Gerichtskosten an das Gericht vorzuschießen. Im Falle eines Erfolgs sind jedoch die Gerichtskosten und die gesamten Anwaltskosten von der Bank zu tragen sind. Im umgekehrten Fall, würden Ihnen die Kosten entstehen, soweit keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, die – von Ausnahmefällen abgesehen – in diesen Angelegenheiten eintrittspflichtig sind.

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