In einem von Frau Rechtsanwältin Dr. Iris Ober vor dem Landgericht Bautzen geführten Verfahren konnte erreicht werden, dass die Charisma Immobilienverwaltungs-GmbH und der damalige Finanzberater zur Zahlung von Schadensersatz an eine Mandantin der Kanzlei verurteilt wurden.

Die Mandantin und ihr Ehemann hatten sich damals als atypisch stille Gesellschafter an der Charisma Immobilienverwaltungs-GmbH beteiligt und sich dazu verpflichtet, jeweils Vertragssummen in Höhe von ca. 34.000,00 € zu erbringen. Die Eheleute wurden damals durch einen Vermittler, der für die Firma Pegasus aus Augsburg tätig war, zu Hause aufgesucht. Der Vermittler hatte die Anleger nicht ordnungsgemäß und vollständig über die Art der Beteiligung und die dabei bestehenden Risiken aufgeklärt. Die Eheleute hatten, wie auch die Beweisaufname vor dem Landgericht Bautzen ergab, nach einer langfristigen Sparanlage gefragt, und es stand bei ihnen der Gesichtspunkt der Alterssicherung im Vordergrund.

Das Landgericht Bautzen hat festgestellt, dass eine Unternehmensbeteiligung an der Charisma GmbH mit dem dabei bestehenden hochspekulativen Charakter einem solchen Wunsch nach einer sicheren Sparanlage und der Altersvorsorge schon im Grundsatz entgegensteht. Nach der Beweisaufnahme stand des Weiteren fest, dass der Vermittler die Gesellschaftsbeteiligung fälschlicherweise als eine Art Sparform bezeichnet hatte und damit das maßgebliche Risiko selbst unangemessen relativiert hatte.

Das Landgericht Bautzen hat mit der ständigen Rechtsprechung auch entschieden, dass ein Prospekt, der dem Anleger erst in dem Beratungsgespräch, in dem auch die Vertragsunterzeichnung erfolgt, überreicht wird, zur Aufklärung und Information des Anlegers nicht geeignet ist, so dass der Berater sich nachträglich zum Beweis einer angeblich ordnungsgemäß erbrachten Beratung auch nicht auf die Übergabe des Prospekts berufen kann.

Im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens hatten wir für unsere Mandantin zudem den Widerruf des Gesellschaftsbeitritts als Haustürgeschäft erklärt, denn die ursprünglich unserer Mandantin erteilte Widerrufsbelehrung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen.

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