Klein- und Großanleger, die sich an Schiffsfonds beteiligt haben, werden derzeit vermehrt zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert. Außerdem werden versprochene Ausschüttungen oft schon seit langem nicht mehr gezahlt und ein Nichterreichen der in Aussicht gestellten Renditen ist absehbar. Vielen Anlegern wird erst jetzt bewusst, dass im schlimmsten Fall bei ihrer Schiffsfondsbeteiligung der Totalverlust eintreten kann. Die Fachanwältinnen für Bank- und Kapitalmarktrecht Frau Dr. Ober und Frau Brauckmann werden zunehmend von Anlegern, die in Schiffsfonds investiert haben, mit der Beratung und Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt.

Zahlreiche Fonds in wirtschaftlicher Schieflage
Bei den Schiffsfonds, die notleidend waren oder sind, handelt es sich beispielsweise um verschiedene Fonds der MPC Münchmeier Petersen Kapitalvermittlung GmbH. Nach Mitteilungen des Handelsblattes sind 22 von 78 der von MPC gemanagten Schiffsfonds in Not geraten. Ebenso ist es der HCI Capital AG ergangen, die mehr als 100 der insgesamt rund 330 Schiffsgesellschaften sanieren musste, und die Reederei Global Hanseatic Shipping (GHS) aus Hamburg musste zu verschiedenen ihrer Schiffsfonds bereits Insolvenz anmelden. Die Fachanwältinnen Brauckmann und Dr. Ober vertreten u.a. auch Mandanten mit Schiffsfondsbeteiligungen des Premium Capital Emissionshaus (PCE) und der Ownerhsip-Gruppe.

Drohender Totalverlust
Die Beteiligung an den Schiffsfonds bedeutet für die Anleger eine unternehmerische Beteiligung. Sie haften gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wie bspw. den kreditgebenden Banken in Höhe der gezeichneten Einlagesumme. Wenn der Anleger bereits Ausschüttungen erhalten hat, muss er damit rechnen, die Ausschüttungen zurück zahlen zu müssen. Dazu kommt es derzeit bei vielen Schiffsfonds, die in Schieflage geraten sind. Es besteht bei solchen Beteiligungen grundsätzlich das Risiko des Totalverlusts.

Schadensersatz bei falscher Beratung – Was kann der Anleger tun?
Für die Anleger besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend zu machen, wenn der Berater, meist eine Bank oder ein freier Finanzberater, nicht über die Art der unternehmerischen Beteiligung und die dabei bestehenden Risiken aufgeklärt hat. Insbesondere in den Fällen, in denen die Beteiligung an der Fondsgesellschaft über eine Bank vermittelt worden ist, kommt als weiterer Beratungsfehler die unterbliebene Aufklärung über sog. Kick-Back-Zahlungen in Betracht. Dabei handelt es sich um Vergütungen, die die Fondsgesellschaft hinter dem Rücken des Anlegers an die die Gesellschaftsbeteiligung vermittelnde Bank zahlt.

Prospektfehler
Schadensersatzansprüche können auch auf eine Fehlerhaftigkeit der Verkaufsprospekte gestützt werden. Zumindest für Beteiligungen an den Schiffsfondsgesellschaften Santa-R-Schiffe der MPC Münchmeier-Petersen Kapitalvermittlung GmbH ist von einer solchen Fehlerhaftigkeit der Prospekte auszugehen. Es fehlt in den Prospekten nach Ansicht der Fachanwältinnen an einer richtigen Darstellung der zu den Einschiffgesellschaften anfallenden Weichkosten. Die Überprüfung der Rechtsanwältinnen ergab, dass die Weichkosten der Einschiffgesellschaften einen prozentualen Anteil an der Gesamt-Investitionssumme in Höhe von ca. 50% bedeuten. Die Fondsgesellschaften waren somit von Beginn an mit erheblichen Kosten belastet, so dass auch insoweit ein wirtschaftlichen Erfolg der Fonds und damit der Investitionen der Anleger höchst fragwürdig war.

Achtung: Verjährung droht
Es ist zu beachten, dass Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank oder dem Finanzberater, die als Vermittler der Schiffsbeteiligung auftraten, der Verjährung unterliegen. Die kenntnisabhängige Verjährung beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Anlegers. Bei fehlender Kenntnis kann die Verjährung ausnahmsweise auch erst nach zehn Jahren eintreten.

Die Fachanwältinnen aus Bielefeld empfehlen,
dass Anleger von Schiffsfondsbeteiligungen anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um das Vorliegen von Schadensersatzansprüchen und die mögliche eintretende Verjährung zu klären.

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