In einem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld, welches Rechtsanwältin Juliane Brauckmann führte, erlitt jetzt das Inkassobüro der Targobank AG eine Niederlage.

Das Landgericht Bielefeld entschied am 30.4.14 (Az. 18 O 264/13), dass das Inkassobüro, welches die Forderung von der Targobank übernommen hatte, aus einem vorliegenden Urteil nicht weiter vollstrecken darf.

Dem Verfahren lag zugrunde, dass Rechtsanwältin Juliane Brauckmann für den Kläger einen Widerruf des Kredits erklärt hatte. Der Widerruf erfolgte drei Jahre, nachdem der Kläger durch Urteil des Landgerichts Bielefeld verurteilt worden war, der damals noch unter dem Namen Citibank firmierenden Targobank einen Kreditbetrag in Höhe von 36.983,55 € nebst Zinsen zurück zu zahlen, der wegen Zahlungsverzug fällig war.

Im Jahr 2012 wurde dann der Widerruf erklärt. Wie in vielen derzeit noch laufenden Krediten war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, was dazu führt ,dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Die Besonderheit an diesem Verfahren war, dass der Kredit, der widerrufen wurde, bereits rechtskräftig tituliert war. Die Rechtsfrage, die bisher vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden ist, ist, ob der Widerruf auch dann noch erklärt werden kann, wenn es bereits ein Urteil gegen den Kreditnehmer gegeben hat.

Vor der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 war es so, dass dies nicht möglich war. In dieser Zeit hätte der Widerruf spätestens in dem Vorprozess erklärt werden müssen.

Nach der Schuldrechtsreform ist jetzt aber der Widerruf so ausgestaltet, dass er ein Gestaltungsrecht ist und damit die Willenserklärung des Kreditnehmers – also der Widerruf – den Vertrag in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet.

Das Gericht hat betont, dass, insbesondere auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben, mehr dafür spreche, dass ein Widerruf heute zeitlich unbefristet und auch dann, wenn bereits ein Urteil vorliegt, noch möglich ist. Der Kläger muss jetzt einen Betrag von rd. 22.000,- € nicht zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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