Ein sensationelles Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 26.3.2020 ( Akenzeichen C-66/19) ermöglicht es Verbrauchern, belastende Kreditverträge zu widerrufen. Dies gilt für PKW-Kredite ebenso wie für Immobilienkredite oder allgemeine Verbraucherkredite. Bedeutsam ist es für Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden.

Der EuGH stellte fest, dass ein in nahezu sämtlichen Widerrufsinformationen enthaltener Verweis auf eine bundesdeutsche Norm sog. Kaskadenverweisung in den Widerrufsinformationen nicht dem EU-Recht entspricht und daher die Verträge heute noch widerrufen werden können. Es heißt dort „Die Frist beginnt nach Vertragsschluss, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB(z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Diese Formulierung klärt den Verbraucher nicht in ausreichender Form über die Widerrufsfrist auf urteilt der EuGH entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Damit kann der Verbraucher erreichen, aus teuren Verträgen auszusteigen ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen oder bei PKW-Finanzierungen sogar den PKW zurückzugeben.

Die vom EuGH überprüfte Widerrufsinformation wurde von vielen Sparkassen, Autofinanzierern wie z.B. der Volkswagen Bank genutzt und auch bei Immobilienkreditvergabe wie z.B. bei der Allianz Lebensversicherung-AG oder der BHW-Bausparkasse verwandt.

Offen bleibt aber die Frage, wie der BGH sich zu der Frage der Gesetzlichkeitsfiktion stellen wird, d.h. ob die Widerrufsmöglichkeit gegeben ist, wenn das gesetzliche Muster der Widerrufsinformation eingehalten ist.

Auch wenn sich für viele Verbraucher durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs neue Chancen ergeben, sollte der Widerruf nicht übereilt erklärt werden. Zu den Einzelheiten und insbesondere den weiteren Rechtsfolgen des Widerrufs empfehlen wir eine ausführliche Information und Beratung durch unsere Fachanwältinnen für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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