In einem von Frau Rechtsanwältin Dr. Iris Ober für eine Mandantin vor dem Ombudsmann der privaten Banken geführten Schlichtungsverfahren gegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG konnte ein Schlichtungsspruch erwirkt werden, der die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG dazu verpflichtete, den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit der Bezeichnung „db FondsRente“ rückabzuwickeln.

Der Ombudsmann der privaten Banken folgte der von Frau Rechtsanwältin Dr. Ober vorgetragenen Rechtsauffassung, dass die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG die ihr obliegenden Beratungspflichten verletzt hatte, indem sie ihre Kundin nicht über die für den Vertragsabschluss angefallenen Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von insgesamt 9.200,00 € aufgeklärt hatte. Diese Abschlusskosten sollten mit den ersten Versicherungsbeiträgen verrechnet werden. Auch darüber war die Versicherungsnehmerin nicht aufgeklärt worden.

Der Ombudsmann der privaten Banken stellte weiter fest, dass es nicht auf die bei Vertragsabschluss der Versicherungsnehmerin ausgehändigten Unterlagen ankomme, denn die Bank schulde sowohl eine umfassende Beratung als auch die Übergabe vertragsrelevanter Unterlagen zeitlich vor Abschluss des Vertrages und nicht hinterher. Der Kunde müsse sich nicht anhand ihm übergebener Vertragsdokumente zu Hause darüber unterrichten, welchen genauen Inhalt der Vertrag hat. Die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG ist mit dem Schlichtungsspruch dazu verpflichtet worden, der Versicherungsnehmerin die geleisteten Einzahlungen auf die Versicherung in Höhe von insgesamt 36.600,00 € gegen Rückabwicklung der Versicherung zu erstatten. Der Schlichtungsspruch ist von beiden Parteien angenommen worden.

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