Auf eine von uns für einen unserer Mandanten geführte Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Banken hat dieser entschieden, dass die Targobank AG & Co.KG aA dazu verpflichtet ist, den Kaufvertrag über drei Stck. Lehman Brothers Alpha Express Zertifikate rückabzuwickeln und unserem Mandanten den damals gezahlten Kaufpreis zu erstatten.

Entscheidend für die im vorliegenden Fall ergangene positive Entscheidung des Ombudsmanns der privaten Banken zugunsten des Anlegers war, dass die Targobank AG & Co.KG aA dem Vortrag des Klägers, dass er das Geld sicher habe anlegen wollen, weil er es für einen geplanten Hausbau und womöglich für ein neues Auto benötigte, nicht entgegengetreten ist. Die Bank hat des Weiteren in dem Verfahren nicht bestritten, dass die Zertifikate unserem Mandanten als ganz sichere Anlage vorgestellt wurden, bei denen nichts schiefgehen könnte.

Der Ombudsmann der privaten Banken bestätigt weiter, dass es sich bei den Zertifikaten nicht um sichere Kapitalanlagen handelt. Insbesondere wegen des möglichen Totalverlusts bei einer entsprechend ungünstigen Index-Entwicklung hätten die Zertifikate vom Bankberater nicht als sichere Geldanlage verkauft werden dürfen. Der Ombudsmann der privaten Banken kritisiert des Weiteren die Widersprüchlichkeit des von der Targobank AG & Co.KG erstellten Risikoprofils. Zu der Einordnung des Anlegers als „ertragsorientiert“ führt der Ombudsmann der privaten Banken aus, dass dieses Wort nichtssagend ist, da sämtliche Kapitalanlagen auf einen Ertrag abzielen, so auch sichere Anlagen.

Der Ombudsmann der privaten Banken lastet der Targobank AG & Co.KG aA des Weiteren an, dass dem Anleger vor dem Kauf der Zertifikate verständliche Produktunterlagen nicht so rechtzeitig übermittelt wurden, dass dieser in Ruhe eine vernünftigte Anlageentscheidung hätte treffen können. Damit läge ein Verstoß gegen § 31 Abs.3 WpHG vor.

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass Verfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken durchaus erfolgreich geführt werden können. Insbesondere für Anleger, die keine Rechtsschutzversicherung haben, bietet das Verfahren vor dem Ombudsmann, bei dem keine Gerichtskosten anfallen, eine Alternative.

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