Der Bundesgerichtshof hat am 19.01.2016 zwei wichtige Entscheidungen zu der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen getroffen. Immer dann, wenn ein Darlehen vor dem Ablauf des vereinbarten Zeitraumes zurückgezahlt werden soll, berechnet die Bank den ihr hierdurch entstehenden Zinsschaden in Form der Vorfälligkeitsentschädigung. Bei einem Immobiliendarlehen können so, je nach Restlaufzeit, mehrere Tausend Euro für die Ablösung gefordert werden.

Die bisherige Praxis der Banken hat der Bundesgerichtshof  jetzt als fehlerhaft eingestuft. In dem Verfahren XI ZR 103/15 hat er entschieden, dass die Bank dann überhaupt keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf, wenn sie das Vertragsverhältnis selbst aufgrund eines Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers gekündigt hat. Banken haben auch in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und damit argumentiert, dass säumige Verbraucher sonst besser gestellt werden, als vertragstreue Kunden. Diesem Vorgehen hat der Bundesgerichtshof nunmehr eine Absage erteilt und die Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 24.569,18 € verurteilt. Er begründet dieses Vorgehen damit, dass es der Wille des Gesetzgebers war, den Verzugszinssatz bei Immobiliendarlehensverträgen auf  lediglich 2,5 % Punkte über dem Basiszinssatz festzulegen. Für den Fall einer Kündigung wegen Zahlungsrückständen ist die Bank daher lediglich berechtigt, den Schaden nach einem Zinssatz in Höhe von 2,5% über dem Basiszinssatz zu berechnen und nicht auf den Vertragszins abzustellen, wie dieses in Vergangenheit praktiziert wurde. Betroffene Verbraucher sollten nunmehr prüfen, ob sie die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verweigern, oder gar zurückverlangen können.

In einer weiteren Entscheidung in dem Verfahren XI ZR 388/14 hat der Bundesgerichtshof eine Formulierung in Darlehensverträgen für unzulässig gehalten, in der zwischen der Bank und dem Kunden vereinbart war, dass im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte nicht bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Klausel haben Banken den Zinsschaden ohne mögliche Sondertilgungen in der Zukunft berechnet und so eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung errechnet. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass eine solche Vereinbarung den Verbraucher unangemessen benachteiligt und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung müssen die Banken somit auch die vereinbarten Sondertilgungsmöglichkeiten berücksichtigen.

Mit diesen beiden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof zwei wichtige Fragen im Bezug auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugunsten der Verbraucher geklärt.

Unabhängig von den beiden Gerichtsentscheidungen haben Verbraucher das Recht, einen Darlehensvertrag nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Empfang des Geldes mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen. Selbst dann, wenn eine längere Zinsbindung von beispielsweise 15 Jahren vereinbart wurde, darf eine Vorfälligkeitsentschädigung dann überhaupt nicht verlangt werden.

Eine weitere Möglichkeit, die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden, ist der Widerruf des Darlehensvertrages. Ab dem 02.11.2002 sind Banken verpflichtet, den Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Dieses geschah oftmals fehlerhaft, sodass die Widerrufsfrist bis zum Erhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung noch nicht läuft. Verbraucher können daher noch nach Jahren den Widerruf des Darlehensvertrages erklären und sich so von dem  hohen Zinssatz lösen und zu aktuellen Bedingungen umschulden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Hierbei ist aber ein schnelles Handeln erforderlich, da das Widerrufsrecht für diese Altverträge bereits am 21.06.2016 durch eine Gesetzesänderung endet.

Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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