Mit einem von Frau Rechtsanwältin Brauckmann erstrittenen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.2.12, Az. 9 O 333/10 ist die Commerzbank verurteilt worden, an einen Anleger aus Rheda-Wiedenbrück Schadensersatz zu zahlen.Der Anleger hatte auf Empfehlung des Beraters der Commerzbank im Jahr 2007 sein Erspartes in ein sog. Commerzbank Relax Express Bonus-Zertifikat angelegt.

Das Gericht ist nach der Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beklagte Commerzbank ihre Beratungspflicht gegenüber dem Anleger verletzt hat. Das Gericht hat die Annahme einer solchen Pflichtverletzung damit begründet, dass dem Anleger die generelle Funktionsweise von Zertifikaten nicht erläutert wurde. Der Berater hatte insoweit ausgesagt, dass die eine Beratung dazu nicht erforderlich gewesen sei, weil ihm der damals vorliegende Wertpapierhandelsbogen keinen Anlass gegeben habe, diese Dinge zu erläutern. Ebenso nahm dass Gericht eine Pflichtverletzung wegen der unterbliebenen Erläuterung des Auszahlungsmodus an, den der Berater dem Anleger auch nicht beschrieben hatte.

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Commerzbank dem Kunden das tatsächliche Risiko des Zertifikats nicht richtig erklärt hat. Der Berater hatte dem Anleger nicht erklärt, dass durch die Bezugnahme auf zwei verschiedene Aktien sich das Risiko potenziert. Er hatte dem Anleger sogar dargelegt, dass durch die Bezugnahme auf zwei Basiswerte eine breite Streuung vorliege. Er hatte auch nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Chance auf den Eintritt der sogenannten Express-Komponente durch die Bezugnahme auf die beiden Bezugswerte reduziert. Insoweit geht das Gericht in den Urteilsgründen sogar soweit, auszuführen, dass hier eine Täuschung über diese Zusammenhänge vorliegt.

Das Gericht führt auch aus, dass die Commerzbank dem Kläger nicht entgegenhalten kann, dass er vorher ein Formular „Vermögensanlage für private Kunden“ unterzeichnete, in dem die Risikokategorie E angekreuzt war. Zwar seien in dem Formular unter der Risikokategorie E auch Zertifikate aufgeführt. Nach Überzeugung des Gerichts wurde aber diese Kategorie auch dann angekreuzt, wenn der Anleger zuvor lediglich eines der dort genannten Produkte z.B. Aktien erworben hatte. Die Kenntnisse über andere Produkte wie bspw. Aktien sind nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld aber nicht ausreichend, um zu unterstellen, dass dem Kunden unabhängig von der Beratung die Funktionsweise von Zertifikaten geläufig ist.

Die Rechtsanwälte Kraft, Geil & Kollegen empfehlen den Anlegern derart komplexer Geldanlagen, sich zu gegebenenfalls bestehenden Ansprüchen anwaltlich beraten zu lassen.

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