Nach dem noch geltenden Recht haben Verbraucher oftmals die Möglichkeit, Darlehensverträge, gerade auch Baudarlehen, noch nach Jahren zu widerrufen. Wenn die Widerrufsbelehrung im Vertrag nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, beginnen die Widerrufsfristen nämlich nicht zu laufen.

 

Die noch immer andauernde Niedrigzinsphase sowie die insgesamt positiven Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Widerruf von Verbraucherkrediten sollten für die Kreditnehmer bereits Anlass genug sein, den Widerruf bestehender Verträge zu erklären.

 

Ein erster Vorteil des Widerrufs eines laufenden Kreditvertrages besteht zunächst darin, dass der Darlehensvertrag unter Berücksichtigung der derzeit günstigen Zinskonditionen neu finanziert werden kann. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof im September 2015 entschieden, dass im Rahmen der infolge des Widerrufs vorzunehmenden Rückabwicklung des Darlehensvertrages die Bank dem Darlehensnehmer den von der Bank in der Vergangenheit mit den erhaltenen Ratenzahlungen erzielten Gewinn herauszugeben hat. Dabei kann es sich teilweise um fünfstellige Beträge handeln, die die Bank dem Darlehensnehmer „quasi oben drauf“ zu zahlen hat.

 

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof im September 2015 entschieden, dass im Rahmen der infolge des Widerrufs vorzunehmenden Rückabwicklung des Darlehensvertrages die Bank dem Darlehensnehmer die von der Bank in der Vergangenheit mit den erhaltenen Ratenzahlungen (Zins und Tilgung) erzielte Gewinnmarge an den Kreditnehmer herauszugeben hat. Der Bundesgerichtshof hat dabei festgestellt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine Bank aus den erhaltenen Ratenzahlungen Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat.

 

In Abhängigkeit von zurückliegender Laufzeit des Darlehensvertrages, der Darlehens- und somit auch Ratenhöhe können sich dabei Nutzungsersatzansprüche des Darlehensnehmers im fünfstelligen Bereich errechnen.

 

In Anbetracht der massenweise erklärten Widerrufe von Darlehensverträgen in der Vergangenheit plant die Bundesregierung nunmehr, das bisher unbegrenzt geltende Widerrufsrecht zu beschränken. Genutzt wird dafür die sowieso anstehende Umsetzung der europäischen Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie, in die etwas überraschend eine solche Regelung aufgenommen werden soll. Danach soll der letzte Termin für den Widerruf voraussichtlich der 21. Juni 2016 sein. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Bundeskabinett am 27. Januar 2016 verabschiedet.

 

Betroffen sind Kreditverträge, in denen es um Kredite in Höhe von 1,6 Billionen EUR geht, so eine Schätzung der Stiftung Warentest. Es wird erwartet, dass das von der Regierung geplante Gesetz den Bundestag und Bundesrat zeitnah passieren wird.

 

Da vor einer Erklärung des Widerrufs eines Kredites häufig zunächst Deckungszusagen bei Rechtsschutzversicherungen einzuholen sind und oft eine alternative Finanzierung abgeklärt werden muss, drängt die Zeit jetzt für Darlehensnehmer, die den Widerruf ihres Darlehensvertrages noch erklären möchten.

 

Für die Sparkassenkunden dürfte dabei besonders interessant sein, dass das Oberlandesgericht Hamm aktuell eine lange Zeit von den Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft erklärt hat.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat aktuell mit Urteil vom 04.11.2015, AZ. 31 U 64/15, die lange Zeit von den Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung ihres Sparkassenverlags für fehlerhaft erklärt. Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen, da die Landgerichte diese häufig vorliegende Widerrufsbelehrung durchaus sehr unterschiedlich beurteilt haben. So hat beispielsweise das Landgericht Bielefeld auch die Rechtsauffassung einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung geteilt, während demgegenüber das Landgericht Detmold die Widerrufsbelehrung als nicht fehlerhaft erachtet hat. Die Revision gegen das Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm nicht zugelassen.

 

Auch für die Fälle der in der Vergangenheit wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer gekündigten Verbraucherdarlehensverträge hat es eine bahnbrechende und lang erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 19.01.2016, AZ. XI ZR 103/15, gegeben. Der Bundesgerichtshof hat dort entschieden, dass Banken bei vorzeitig gekündigten Darlehensverträgen infolge des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen können, wie es jedoch in der Vergangenheit grundsätzlich geschehen ist. Dies bedeutet für die betroffenen Darlehensnehmer der bereits gekündigten Darlehensverträge, dass sie die von ihnen gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen können bzw. bei aktuell gekündigten Darlehen nicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet sind.

Diese Rechtsfrage war in der obergerichtlichen Rechtsprechung äußerst umstritten und die Entscheidung ist ein echter Gewinn für den Verbraucherschutz.

Sofern Sie Ihre Verträge noch vor dem Ablauf der Frist überprüft wissen möchten, wenden Sie sich bitte an unsere im Bereich des Bank. und Kapitalmarktrechts tätigen Rechtsanwälte.

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