Das Oberlandesgericht Dresden geht in seinem Urteil vom 22.04.2020 (OLG Dresden, Urteil v. 22.04.2020, Az. 5 MK 1/19) davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse unwirksam sei. Die Sparkasse ist damit verpflichtet, die Verzinsung nach einem angemessenen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz neu zu berechnen. Das OLG hat jedoch entschieden, dass die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen in individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher gefüllt werden müsse. Sicher ist aber, dass es Zinsnachzahlungen geben wird.

 

Positiv ist auch, dass das OLG festgestellt hat, dass die Verjährung des Zinsanspruchs erst mit der wirksamen Beendigung des Sparvertags beginnt. Das hat zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann.

 

Bei dem Verfahren handelte es sich um die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V: gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig. Dieser Prozess ist aber für die gesamte deutsche Bankenlandschaft entscheidend, da Prämiensparverträge mit flexibler Verzinsung mit vergleichbaren Klauseln bundesweit von Banken und Sparkassen vertrieben wurden. Nach Berechnungen der VZS sollen den Sparern im Durchschnitt rund 3.100 Euro entgangen sein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

 

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