Der Bundesgerichtshof kippt Sensations-Urteil vom EuGH für zahlreiche Fälle

Widerruf Darlehensvertrag – Beratung durch unsere Fachanwälte

Ein sensationelles Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 26.3.2020 ( Akenzeichen C-66/19) ermöglicht es Verbrauchern, belastende Kreditverträge zu widerrufen und ggf. viel Geld zu sparen. Dies gilt für PKW-Kredite ebenso wie für allgemeine Verbraucherkredite. Bedeutsam ist es für Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden und bei denen die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greift.

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Auch wenn sich für viele Verbraucher durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs neue Chancen ergeben, sollte der Widerruf nicht übereilt erklärt werden. Zu den Einzelheiten und insbesondere den weiteren Rechtsfolgen des Widerrufs empfehlen wir eine ausführliche Information und Beratung durch unsere Fachanwältinnen für Bank- und Kapitalmarktrecht Frau Juliane Brauckmann und Frau Dr. Iris Ober. Diese bieten wir Ihnen gerne an.

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Der EuGH stellte fest, dass ein in nahezu sämtlichen Widerrufsinformationen enthaltener Verweis auf eine bundesdeutsche Norm sog. Kaskadenverweisung in den Widerrufsinformationen nicht dem EU-Recht entspricht und daher die Verträge heute noch widerrufen werden können. Es heißt dort „Die Frist beginnt nach Vertragsschluss, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB(z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Diese Formulierung klärt den Verbraucher nicht in ausreichender Form über die Widerrufsfrist auf urteilt der EuGH entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Am 22.04.20 veröffentlichte der BGH zwei neue Entscheidungen, mit denen er das EuGH-Urteil teilweise kippt.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass für Immobilienkredite generell diese Entscheidung nicht maßgeblich sei, da die Verbraucherkreditlinie für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite keine Anwendung finde (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 Az. XI ZR 581/18).

In einem weiteren Beschluss vom 31.3.2020 führt der Bundesgerichtshof aus, dass die sog. Gesetzlichkeitsfiktion dazu führt, dass in einer Vielzahl von Fällen ebenfalls, trotz fehlerhafter Belehrung, die Widerrufsmöglichkeit entfalle (BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19). Das heißt, dass Kreditgeber sich auf einen sog. Musterschutz berufen können und ein Widerruf des Vertrages somit nicht mehr möglich ist, wenn das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Deutschland geltende gesetzliche Muster zu 100 % übernommen wurde. Dann – so der Bundesgerichtshof – sei es unschädlich, wenn die vom Kreditgeber dem Verbraucher erteilte Widerrufsinformation die sog. Kaskadenverweisung beinhalte. Der Bundesgerichtshof stellt weiter fest, dass eine richtlinienkonforme Auslegung dieser im deutschen Recht geregelten Gesetzlichkeitsfiktion nicht in Betracht komme. Dies bedeutet, dass trotz fehlerhafter Belehrung ein Widerruf nicht in Betracht kommt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Recht zum Widerruf von Altverträgen nur noch in den Fällen, in denen die Widerrufsinformation im Kreditvertag nicht dem gesetzlichen Muster entspricht, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt und es sich nicht um Immobilienkreditverträge handelt. In diesen Fällen kann der Verbraucher erreichen, aus teuren Verträgen auszusteigen ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Bei PKW-Finanzierungen kann über den Widerruf des Kreditvertrages sogar die Rückgabe des PKWs erreicht werden.

Es bleibt abzuwarten, ob möglicherweise auch diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor dem Europäischen Gerichtshof angegriffen werden und Bestand haben werden. In der Diskussion steht auch die Frage einer Staatshaftung.

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