Die Rechtsanwaltskanzlei Kraft, Geil und Kollegen konnten einen weiteren Erfolg gegen eine Versicherungsvermittlungsagentur, die Lebensversicherungen im Auftrag der AtlanticLux Lebensversicherungen S.A. vertreibt, erzielen.

Die Versicherungsvermittlungsagenturen, die unter anderem als die OFL-Vermögensverwaltung und VersicherungsvermittlungsGmbH oder als Superior Vertriebsmanagement GmbH auftreten, schließen dabei mit den Verbrauchern so genannte Vergütungsvereinbarungen, wonach der Verbraucher unabhängig vom Schicksal der Versicherung dazu verpflichtet wird, über mehrere Jahre Vermittlungsgebühren zu bezahlen. Es kommt in den uns bekannten Fällen häufig dazu, dass die Lebensversicherungsverträge von den Verbrauchern, die diese entweder gar nicht wollten oder für die diese nicht geeignet sind, beendet werden. Die Verbraucher werden dann aber gleichwohl weiterhin von den Vermittlungsgesellschaften auf Zahlung der Vermittlungsgebühren in Anspruch genommen.

Zu der strittigen Frage, ob die Vertreter als Versicherungsvertreter im Sinne von §§ 84 ff., 92 HGB oder als Versicherungsmakler tätig werden, hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden, dass die Versicherungsvermittler, die zumeist nicht ausschließlich Produkte der AtlanticLux Lebensversicherung S.A., sondern auch andere Produkte vertreiben, als Makler tätig werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Vertreter die Vermittlungsprovision vom Kunden und nicht vom Versicherungsunternehmen erhalten.

Das Amtsgericht Bielefeld weist weiter darauf hin, dass die im vorliegenden Fall betreffende OFL-Vermögensverwaltung und Versicherungsvermittlungs GmbH als Versicherungsmaklerin umfangreichen Hinweis- und Beratungspflichten unterlag. Sie hat die Verbraucher deshalb umfassend kundenorientiert und vergleichend zu beraten und muss dafür zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Versicherungsbedarf ihrer Kunden ermitteln. Diese Pflichten sah das Gericht vorliegend als verletzt an, da bei der Verbraucherin nachweislich kein Bedarf für eine solche Lebensversicherung bestand und die Verträge zudem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verbraucherin eindeutig überstiegen.

Bielefeld, 31.03.2010

Dr. Ober
Rechtsanwältin

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