Am 7.8.14 hat die Hoist GmbH die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld  zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.8.14, 31 U 85/14 und Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.4.2014, Az. 18 O 264/13).

Damit steht für den von uns vertretenen Kläger fest, das er eine titulierte Forderung in Höhe von noch 21.756,00 € nicht zahlen muss.

Der Kläger war zuvor im Jahr 2006 durch das Landgericht Bielefeld nach Kreditkündigung verurteilt worden, einen Betrag in Höhe von 36.983,55 € an die Targobank zu zahlen.

Im Jahr 2011 wurde mit Hilfe von Rechtsanwältin Brauckmann der Widerruf des zugrunde liegenden Kreditvertrages erklärt.

Die Targobank weigerte sich allerdings, auf die Rechte aus dem Urteil des Landgerichts zu verzichten und verlangte noch 21.756,00 € von dem Mandanten. Stattdessen verkaufte sie die Forderung an ein Inkassounternehmen.

Nachdem auch die Hoist AG nicht bereit war, auf die noch aus ihrer Sicht bestehende Restforderung zu verzichten, wurde dann von Rechtsanwältin Brauckmann Vollstreckungsgegenklage beim Landgericht Bielefeld eingelegt. Durch Urteil vom 30.4.14 (Landgericht Bielefeld, Az. 18 O 264/13) hat das Landgericht entschieden, dass der erst im Jahr 2011 erklärte Widerruf noch fristgerecht war. Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, so dass der Kläger den Widerruf noch erklären konnte. Zudem konnte er auch, trotz des bereits gegen ihn vorliegenden Urteils, den Widerruf noch erklären. Das Gericht schloss sich der Meinung an, dass durch die Neugestaltung des Widerrufsrechts der Widerruf nunmehr ein Gestaltungsrecht ist und somit der Kläger sich auch erst nach Ausübung des Widerrufsrechts auf dieses berufen kann. Die Fa.Hoist, die die Forderung von der Targobank gekauft hat, ist nun verpflichtet, das Urteil aus dem Jahr 2006 herauszugeben und die Kosten beider Instanzen zu tragen.

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