Durch ein Tätigwerden der Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Frau Dr. Iris Ober konnte erreicht werden, dass eine gegen einen jungen Familienvater aus Delbrück von der Firma Superior Vertriebsmanagement GmbH erhobene Klage auf Zahlung von Maklergebühren durch das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 11.4.2012 abgewiesen wurde. In demselben Verfahren ist die Superior im Gegenzug mit einer Widerklage auf Erstattung der bereits an sie gezahlten Maklergebühren in Anspruch genommen worden und das Landgericht Paderborn hat daraufhin das Unternehmen auch dazu verurteilt, die bereits erhaltenen Maklergebühren an den Mandanten der Bielefelder Rechtsanwaltskanzlei Kraft & Kollegen zurück zu erstatten.

Die Superior Vertriebsmanagement GmbH vermittelt genauso wie beispielsweise auch die PrismaLife, die Excalibur Tatarelis & Partner KG oder die Bayern Consulting GmbH Lebensversicherungen der luxemburgischen Versicherungsgesellschaft Atlanticlux S.A. und beansprucht dafür Maklergebühren von den Versicherungsnehmern. Dies geschieht auf der Grundlage einer regelmäßig von den vermittelnden Unternehmen mit den Versicherungsnehmern abgeschlossenen sog. Vermittlungsgebührenvereinbarung.

Mit einer solchen Vermittlungsgebührenvereinbarung wird der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, an die Superior Vertriebsmanagement GmbH als Vermittlerin der Versicherung in Abhängigkeit von der Versicherungsbeitragssumme eine Vermittlungsgebühr zu zahlen, die über mehrere Monate verteilt zu zahlen ist und von der vom Versicherungsnehmer zu erbringenden monatlichen Zahlung, die der Versicherungsnehmer vermeintlich allein auf die Versicherung zahlt, abgezogen wird. Im vorliegenden Fall betrug diese vom Versicherungsnehmer zu zahlende Provision insgesamt 2.172,60 €. Die Besonderheit einer solchen Kombination aus Versicherungsvertragsabschluss und Vermittlungsgebührenvereinbarung besteht darin, dass die Entstehung und der Bestand der Vermittlungsgebühr unabhängig vom Bestand oder Fortbestand der Versicherung ist. Der sonst regelmäßig geltende Schicksalsteilungsgrundsatz, wonach die Vermittlungsgebühr das Schicksal des Versicherungsvertrages teilt und beispielsweise bei Beendigung der Versicherung nicht weiter zu entrichten ist, wird damit zum Nachteil des Versicherungsnehmers aufgehoben.

Im dem vom Landgericht Paderborn entschiedenen Fall bestand die Besonderheit, dass der junge Familienvater damals einen Vertrag zum Ansparen von Vermögen für die Familie und insbesondere die Kinder abschließen wollte. Dies wurde vor Gericht nicht nur von der Ehefrau als Zeugin bestätigt, sondern auch von dem damaligen Vermittler. Dieser berichtete in der gerichtlichen Verhandlung, dass aufgrund dieses Wunsches der Familie die Versicherung mit einer sog. Sparzielabsicherung abgeschlossen worden sei mit der Folge, dass das eingezahlte Kapital in jedem Fall erhalten bliebe, obwohl es sich bei der Versicherung um eine fondsgebundene Versicherung handelte. Tatsächlich jedoch war eine solche Sparzielabsicherung in dem Versicherungsvertrag nicht vereinbart worden.

Das Landgericht Paderborn ist letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass der von der Vermittlungsgesellschaft beklagte Versicherungsnehmer bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Versicherungsvermittler vom Abschluss der Versicherung Abstand genommen und auch die Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht unterzeichnet hätte, so dass der Familienvater verlangen konnte, so gestellt zu werden, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Das Landgericht Paderborn hat deshalb entschieden, dass der Mandant der Rechtsanwälte Kraft & Kollegen aus Bielefeld noch ausstehende Vermittlungsgebühren nicht zu zahlen hatte und ihm von der Superior bereits gezahlte Vermittlungsgebühren in Höhe von ca. 600,00 € zu erstatten sind.

Dr. Iris Ober
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwälte
Kraft, Geil, Schulze, Brauckmann, Kuller, Terhardt,
Dr. Ober, v. Schnakenburg, Peterhanwahr
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