Das Landgericht Münster hat in einem von unserer Kanzlei bearbeiteten Fall mit Urteil vom 9.11.2009, Az. 015 O 188/09 (n.rk.) die von der Multi Advisor Fund I GbR auf ihren Beitrittserklärungen abgedruckte Widerrufsbelehrung, die einseitig über die Pflichten des Verbrauchers nach erfolgtem Widerruf informiert und nicht über dessen Rechte, als nicht ordnungsgemäß bestätigt.

Der von der Multi Advisor Fund I GbR und ihrer Schwestergesellschaft Capital Advisor Fund II GbR bei den Gerichten stets vorgetragene Auffassung, dass der Verbraucher über die ihm im Falle eines Widerrufs zustehenden Rechte nicht belehrt zu werden brauche, da ihm aufgrund der im deutschen Recht anwendbaren Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nur ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben zustehe, das auch Negativ sein könnte, hat sich das Landgericht Münster nicht angeschlossen. Vielmehr hat es die Aufzählung allein der der Pflichten des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs als einseitige Darstellung bemängelt, die geeignet ist, Unsicherheit beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in gleicher Weise verpflichtet ist. Sie werde dem Ziel, den Verbraucher möglichst unmissverständlich zu belehren, nicht gerecht. Insbesondere werde ihm die Information vorenthalten, dass auch der Unternehmer die gezogenen Nutzungen, zum Beispiel Zinsen, herauszugeben hat.

Die Frage der Rückzahlung geleisteter Einmalzahlungen und / oder Raten wird mit keinem Wort angesprochen. Der Verbraucher könne dadurch von der Wahrnehmung seines Rechts zum Widerruf des Vertrages abgehalten werden.

Wir konnten somit erreichen, dass unser Mandant die Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR durch Widerruf beenden konnte. Die Capital Advisor Fund II GbR hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

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