Kündigungen von Sparverträgen nicht immer zulässig

Verschiedene Sparkassen kündigen derzeit langfristige Prämiensparverträge mit der Folge, dass Kunden erhebliche Zinsverluste erleiden.

Die Sparkassen verweisen dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 ( Az. XI ZR 345/18), mit dem der Gerichtshof urteilte, dass Verträge ohne konkrete Laufzeit nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündbar seien. Nur in diesem besonderen Fall soll die Kündigung wirksam sein.

Kündigungen wurden jetzt aber auch von verschiedenen Sparkassen ausgesprochen, obwohl diese Voraussetzungen nicht vorlagen. So wurden Verträge gekündigt, die eine feste Laufzeit haben. Dazu hat sich der BGH gerade nicht geäußert. Das OLG Dresden (Az. 8 U 1770/18) urteilte, dass derartige Verträge nicht vor Ende der Laufzeit gekündigt werden dürfen. Gleiches gilt, wenn Besonderheiten in zeitlicher Hinsicht bei der Prämienstaffel vorliegen also z.B. die höchste Prämie vom 15. bis 99. Sparjahr garantiert wurde.(dazu LG Stendal, Az. 22 S 104/18) Besonderheiten können sich auch dadurch ergeben, dass Werbeflyer Vertragsbestandteil wurden und darin ergänzende Leistungsbeschreibungen zu finden sind, die eine Kündigung ausschließen (OLG Stuttgart Az. 9 U 31/15).

Es ist also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Kündigungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen, die der Bundesgerichtshofs als Bedingung für die Wirksamkeit angesehen hat. Ist die Kündigung unwirksam, ist die Sparkasse verpflichtet, den Vertrag mit den hohen Prämien fortzuführen bis zum Ende der Laufzeit.

Gerne beraten unsere Fachanwältinnen für Bank-und Kapitalmarktrecht Sie zu Fragen der Zulässigkeit der Kündigung von Sparverträgen.

Bitte beachten Sie auch unseren Artikel zur Rechtswidrigkeit von in Sparverträgen enthaltenen Zinsklauseln.

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