Der BGH hat erst kürzlich entscheiden, dass die Kündigung von Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungsreife in der Regel zulässig sei. Grundsätzlich ist auch ein Kündigungsrecht bei vollständigen Erreichen der Bausparsumme gegeben. Doch nicht jede Kündigung der Bausparkasse ist gerechtfertigt bzw. hinzunehmen. Eine solche Prüfung empfiehlt sich- je nach Einzelfall – etwa bei abweichenden vertraglichen Vereinbarungen, z.B. durch die Gewährung von Bonuszinsen.

Eine neue Fallgruppe von Kündigungsgründen scheint zudem in der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie einer angeblichen Störung der Geschäftsgrundlage zu liegen. So hat etwa eine deutsche Bausparkasse in der jüngsten Vergangenheit zahlreiche Kunden angeschrieben und diese aufgefordert, der von ihr vorgeschlagenen Vertragsanpassung zu entsprechen. Diese sieht zum Entsetzen zahlreicher Kunden u.a. nur noch eine Verzinsung von 0,15 % vor. Diese Vertragsanpassung sei – so die Bausparkasse – erforderlich, um den historisch niedrigen Zinsbedingungen Rechnung zu tragen. Dabei stellt sie ihren Kunden die Kündigung in Aussicht, wenn der Aufforderung zur Anpassung des Vertrages nicht gefolgt würde. Es würde auch ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegen.

Diese Begründung halten wir für zweifelhaft. Im vorliegenden Fall wird man zwar konstatieren müssen, dass sich zwischenzeitlich das Zinsniveau erheblich zum Nachteil der Bausparkasse verändert hat. Nach unserer Auffassung ist aber fraglich, ob der Bausparkasse das Festhalten am unveränderten Vertrag allein aufgrund der veränderten Zinsen nicht zugemutet werden kann. Dies deshalb, da es ein zentrales Risiko der Bausparkasse war und ist, dass sich in einem langjährigen Vertragsverhältnis das Zinsniveau grundlegend verändert. Einen wichtigen Grund durch die gegebenen Zinsänderungen zur außerordentlichen Kündigung hat auch der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 21.07.2017, XI 272/16, nicht bestätigt. Eine Kündigung wg. einer nicht erfolgten Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage ist unserer Auffassung nach ebenfalls zweifelhaft, da es – ebenso wie bei der außerordentlichen Kündigung – bei der Störung der Geschäftsgrundlage auf die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ankommt, insbesondere der vertraglichen Risikoverteilung. Hier könnten oben genannte Grundsätze gleichermaßen gelten. Eine jungst ergangene Entscheidung des LG Aachen dürfte dafür sprechen, dass eine alleinige Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage nicht haltbar ist.

Wir erwarten mit Spannung weitere höchstrichterliche Urteile zu dieser Frage und empfehlen allen Betroffenen nicht voreilig einer Änderung oder Kündigung des Bausparvertrages zu entsprechen, sondern den jeweiligen Einzelfall durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Fachanwalt prüfen zu lassen.

© Copyright Kraft, Geil und Kollegen 2020 | Impressum | Datenschutzerklärung