Unsere Mandantin hatte schon lange Zeit aufgehört, zu hoffen, aus einem Kreditvertrag befreit zu werden, den sie im Jahre 1997 zur Finanzierung einer verlustreichen Fondsbeteiligung abgeschlossen hatte. Die damals noch sehr junge Frau war durch einen Anlageberater dazu veranlasst worden, im Rahmen eines Hausbesuchs diese höchst risikobehaftete Beteiligung an dem Immobilienfonds mit der Bezeichnung „Wohnparkresidenz Ponitz GbR“ abzuschließen und dafür auch noch einen Kredit über 35.000,- DM aufzunehmen.

Wir hatten unserer Mandantin bereits im Jahre 2011 empfohlen, den Kreditvertrag, der mittlerweile von der Raiffeisenbank Glauchau e.G. auf die Bankaktiengesellschaft übergegangen war, zu widerrufen, da ihr nach unserer Auffassung keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu dem Kreditvertrag erteilt worden war. Eine weitere Voraussetzung für das Fortbestehen des Widerrufsrechts war ebenfalls gegeben: Die Anlegerin hatte den Kreditvertrag und die Fondsbeteiligung als Haustürgeschäft abgeschlossen, d. h., sie war von dem Berater zu Hause aufgesucht und mit den Vertragsabschlüssen überrumpelt worden.

Das Landgericht Bielefeld hat nun mit Urteil vom 1.9.2017 in dem von uns geführten Verfahren entschieden, dass der Kreditvertrag auch mehrere Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages noch wirksam widerrufen werden konnte, obwohl die einwöchige Widerrufsfrist, die zu solchen Verträgen damals gewährt wurde, schon lange abgelaufen war. Das Gericht hat unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass die der Anlegerin zu dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Es ist uns außerdem gelungen, vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Zeugen zu beweisen, dass die Anlegerin damals durch die Hausbesuche und die ihr unterbreiteten Vertragsabschlüsse überrumpelt worden war, so dass ihr ein Widerrufsrecht zu den Verträgen wegen deren Qualifizierung als sog. Haustürgeschäfte zustand.

Es empfiehlt sich, bei ähnlich – augenscheinlich aussichtslosen – Situationen einen im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Fachanwalt zu konsultieren und mit diesem die bestehenden Handlungsmöglichkeiten und Ansprüche auszuloten. Wie dieser Fall zeigt, lässt sich unter Umständen auch ein in den 90iger Jahren geschlossener Darlehensvertrag noch heute widerrufen. Wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

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