Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 30.9.09, Az. 8 O 289/08, in einem von uns geführten Gerichtsverfahren Allgemeine Geschäftsbedingungen der Santander Consumer Bank für unwirksam erklärt. Die Bank hatte sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur jederzeitigen und grundlosen fristlosen Kündigung eines Darlehenslimits zu Kreditkartenverträgen eingeräumt. Sie hatte darauf gestützt unserem Mandanten ohne Grund und ohne Vorankündigung das Kreditlimit zur Kreditkarte fristlos gekündigt.

Das Landgericht Bielefeld hat die Allgemeine Geschäftsbedingung der Bank einer Prüfung und Interessenabwägung unterzogen. Es hat im Ergebnis in der Kündigungsregelung eine Abweichung von der allgemeinen Kündigungsregelung für Darlehensverträge, wonach bei der Kündigung eines Darlehensvertrages eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss, erblickt. Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht entschieden, dass dem Interesse eines Bankkunden, ihm nicht unvermittelt und ohne Grund das Kreditlimit zu sperren, vor dem Interesse der Bank, ohne Grund eine fristlose Kündigung zu erklären, der Vorrang einzuräumen ist.

Die Allgemeine Geschäftsbedingung der Santander Consumer Bank wurde somit für unwirksam erklärt.
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld ist zum einen für andere Kunden der Santander Consumer Bank von Interesse, denen ebenfalls in Berufung auf diese Allgemeine Geschäftsbedingung das Darlehenslimit zum Kreditkartenvertrag gekündigt worden ist. Außerdem gibt das Urteil Anlass, darauf hinzuweisen, dass die bislang ungeklärte Frage, anhand welcher Gesetzesnorm die Abweichung solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Kreditkartenverträgen, die nicht spezialgesetzlich geregelt waren, zu überprüfen ist, nunmehr geklärt ist.

Mit der Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie und der Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht haben Kreditkartenverträge eine gesetzliche Grundlage in §§ 675f – 675i BGB gefunden. Die gesetzliche Neuregelung hält in § 675h BGB auch eine Regelung des ordentlichen Kündigungsrechts dieser Verträge bereit. Danach sind Banken dazu berechtigt, auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Kreditkartenverträge zu kündigen, wenn das Kündigungsrecht zwischen den Parteien vereinbart wurde und die Kündigungsfrist mindestens 2 Monate beträgt. Diese Regelung müssen die Banken nunmehr auch bei der Ausgestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten.

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